Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe geleitet. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod. Sie gedenkt der Verstorbenen und ver-traut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus.
Auch zu der Zeit, in der das Wort der Kirche auf dem Friedhof nicht laut wird, ist der Friedhof mit seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem diese Verkündigung sichtbar be-zeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.
Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche
Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Gemeinschaft vor Gott versteht
und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines jeden Menschen
vor Gott betont.
§ 1 Leitung
und Verwaltung des Friedhofs
§ 2 Benutzung
des Friedhofs
§ 3 Verhalten
auf dem Friedhof
§ 4 Grabmal-
und Bepflanzungssatzung
§ 5 Gewerbliche
Arbeiten auf dem Friedhof
§ 6 Gebühren
II. Grabstätten
§ 7 Allgemeines
§ 8 Ruhezeiten
A. Reihengrabstätten
§ 9 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
B. Wahlgrabstätte
§ 10 Rechtsverhältnisse
an Wahlgrabstätten
§ 11 Benutzung
der Wahlgrabstätten
§ 12 Übergang
von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 13 Alte Rechte
C. Gemeinsame Bestimmungen
§ 14 Grabgewölbe
§ 15 Ausheben
der Grabstätten
§ 16 Belegung,
Wiederbelegung, Öffnung der Grabstätten
§ 17 Um- und
Ausbettungen
§ 18 Särge,
Urnen und Trauergebinde
§ 19 Herrichtung
und Instandhaltung der Grabstätten
§ 20 Vernachlässigung
der Grabstätten
§ 21 Dauergrabpflegeverträge
§ 22 Grabmale
§ 23 Genehmigungspflicht
für Grabmale und sonstige Anlagen
§ 24 Instandhaltung
der Grabmale
§ 25 Schutz
wertvoller Grabmale
§ 26 Entfernen
von Grabmalen
III. Bestattungen und Feiern
§ 27 Bestattungen
§ 28 Anmeldung
der Bestattung
§ 29 Leichenkammern
§ 30 Friedhofskapelle
§ 31 Andere
Bestattungsfeiern am Grabe
§ 32 Musikalische
Darbietungen
§ 33 Zuwiderhandlungen
IV. Schlussbestimmungen
§ 34 Haftung
§ 35 Öffentliche
Bekanntmachung
§ 36 Inkrafttreten
Die Evangelische Kirchengemeinde Scharnhorst
erlässt gem. § 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 und § 9 Verordnung
für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom
18. Dezember 2003 die nachstehende
F r i e d h o f s s a t z u n g
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
(1) Die Ev. Kirchengemeinde Scharnhorst (nachstehend ”die Friedhofsträgerin“ genannt) ist Trägerin des Friedhofs in 44328 Dortmund –Scharnhorst, Labandstraße (nachstehend ”der Friedhof“ genannt).
(2) Leitung und Aufsicht liegen beim Presbyterium.
(3) Das Presbyterium kann einen Friedhofsausschuss bilden oder sich Beauftragter bedienen.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.
(5) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
(6) Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a. es zur Erfüllung des Friedhofszwecks
erforderlich ist,
b. die Datenempfänger der Stellen
oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden
Daten glaubhaft darlegen, und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung ha-ben.
(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung (nachstehend ”Bestattung“ ge-nannt) der Gemeindeglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Scharnhorst und sonstiger Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besa-ßen.
(2) Ferner werden auf ihm bestattet:
a. Gemeindeglieder anderer evangelischer
Kirchengemeinden,
b. ortsansässige Angehörige
solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsge-meinschaft christlicher
Kirchen in Deutschland gehören.
(3) Andere Personen können ausnahmsweise bestattet werden, wenn die Friedhofsträgerin dieses genehmigt.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof
der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Kinder
unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung
Er -
wachsener
betreten.
Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Der Friedhof ist geöffnet:
a. in den Monaten März bis
Oktober von
7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
b. in den Monaten November bis Februar
von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen
Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern /Rollern / Rollschuhen / Rollerblades
/ Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle
sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen
Gewerbetreibenden.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen
anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der
Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren
oder zu filmen,
e) Druckschriften ohne Genehmigung zu
verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb
der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und
Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen, Einfriedungen und Hecken
zu übersteigen und Rasenflächen und Grab-stätten unberechtigt
zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern
und sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot
ist zu beseitigen),
j) Ansprachen und musikalische Darbietungen
außerhalb von Bestattungen zu hal-ten,
k) Unkrautvernichtungsmittel und chemische
Schädlingsbekämpfungsmittel zu ver-wenden.
Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen
zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofs und dieser Satzung vereinbar
sind. Erforderliche Genehmigungen sind bei der Fried-hofsträgerin
einzuholen.
(zurück)
§ 4
Grabmal- und Bepflanzungssatzung
Für die Gestaltung der Grabstätten
(Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) kann die Friedhofsträgerin
eine besondere Satzung erlassen.
(zurück)
§ 5
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsträgerin, die den Rahmen der Tätigkeit festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und per-sönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung sowie die Grabmal- und Be-pflanzungssatzung schriftlich anerkennen.
(3) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner bzw. Personen, die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt haben oder eine anderweitig mindestens gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bestatterinnen und Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein. Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
(4) Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt.
(5) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Rege-lungen oder Verordnungen entgegenstehen.
(6) Die Friedhofsträgerin stellt über die Zulassung eine Berechtigungskarte aus. Sie kann be-fristet erteilt werden.
(7) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen fortgefallen sind. Dies gilt auch, wenn die Gewerbetreibenden gegen die Friedhofssatzung oder die Grabmal- und Bepflanzungssatzung der Friedhofsträgerin verstoßen.
(8) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Fried-hofsträgerin ist von den Gewerbetreibenden der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversi-cherung vorzulegen. Unbeschadet des § 3 Abs. 4 Buchst. c dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur montags bis freitags in der Zeit von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr und in Ausnahmefällen Samstag vormittag durchgeführt werden. Auch die Anfuhr von Materia-lien ist nur in dieser Zeit erlaubt. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Ma-terialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Es ist nicht gestattet, dass die Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs die Geräte reinigen.Die Gewerbe-treibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen. Die beim Aushub der Fundamente anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
(9) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen
darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenschildern
versehen werden. Nicht farbig ausgelegte, eingehauene Firmenzeichen bis
zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an einer Seite in den unteren
15 cm zulässig. Steckschilder für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift
der Friedhofs-gärtnereien sind nicht zulässig.
(zurück)
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung erhoben.
(zurück)
II. Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Be-dingungen vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristi-schen Person übertragen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträge-rin. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(2) Die von der Friedhofsträgerin erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsbe-rechtigten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht können anhand dieser Pläne oder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Grabstätte sie wünschen. Ein Anspruch darauf leitet sich daraus nicht ab.
(3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
mit allgemeinen Gestaltungsvorschrif-ten,
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
(4) Mit der Übernahme eines Nutzungsrechts erkennt die nutzungsberechtigte Person die Friedhofssatzung, die Friedhofsgebührensatzung und ggf. die Grabmal- und Bepflan-zungssatzung schriftlich an.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
(6) Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsträgerin jede Änderung ihrer Anschrift mit-zuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
(7) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin die Grabstätte in abgeräumtem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht abge-räumt übergeben, so werden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin auf Kosten der bis-herigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen besteht für die Friedhofsträgerin nicht.
(8) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsver-fahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(9) Die vorgenannten Bestimmungen der Abs.
1-9 gelten nicht für Reihengemeinschafts-grabstätten nach §
9 Abs. 7 dieser Satzung.
(zurück)
Die Ruhezeit
für die Erdbestattung von Totgeburten und Fehlgeburten beträgt 25 Jahre,
für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 25 Jahre,
für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an beträgt 30 Jahre,
für Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre.
A. Reihengrabstätten
§ 9
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten,
die im Bestattungsfall für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen
einzeln nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben wer-den.
(2) Reihengrabfelder werden eingerichtet für:
a) Totgeburten, Fehlgeburten und Verstorbene
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Größe der Grabstätte:
Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
Größe des Grabhügels:
Länge 1,00 m , Breite 0,50 m
b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr
an:
Größe der Grabstätte:
Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
Größe des Grabhügels:
Länge 1,60 m, Breite 0,60 m
c) Beisetzungen von Urnen:
Größe der Grabstätte:
Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Größe des Grabhügels:
Länge 0,75 m, Breite 0,50 m
Wird ein Grabhügel angelegt, soll dieser nicht höher als 12 cm sein.
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wer-den.
(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
(5) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festge-setzten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeiten wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem be-treffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(7) Zusätzlich werden Reihengemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen vorgehal-ten. An diesen Grabstätten werden keine Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Fried-hofsträgerin legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte. Als Inschrift werden Vor- und Nachname der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträ-gerin aufgelegten Grabplatte darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Das Ablegen von Grabschmuck ist nicht gestattet und wird von der Friedhofsträgerin abge-räumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten be-steht nicht.
B. Wahlgrabstätten
§ 10
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt und einzeln oder zu mehreren für eine für eine mindestens der Ruhezeit entsprechende Nut-zungszeit vergeben wer-den. Die Nutzungszeit kann auf Antrag der nutzungsberechtigten Person verlängert werden.
Für die einzelnen Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:
a. Erdbestattung: Länge 2,50 m, Breite
1,25 m
b. Urnenbeisetzung: Länge 1,25 m,
Breite 1,25 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(2) In einem Grab in einer Wahlgrabstätte darf bei Erdbestattung nur eine Leiche bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt wer-den.
(3) Auf Vergabe oder Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit ihrer Umgebung besteht kein Anspruch.
(4) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Grabes nicht zulässig.
(5) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungs-rechts sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.
(6)
a. Die Nutzungszeit wird auf 40
Jahre festgesetzt.
b. Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht verlängert werden. Die Verlängerung ist jeweils auf die Dauer von 10 Jahren beschränkt. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Die Friedhofsträgerin weist die Nutzungsberechtigten drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch schriftliche Benachrichtigung, oder wenn keine Zu-stellung erfolgen kann, durch öffentliche Bekanntmachung auf das Ende der Nutzungszeit hin.
c. Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Grabes die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungs-recht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
d. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von der Friedhofsträgerin verweigert werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist, oder wenn gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschließen.
e. Ein Anspruch auf Rückgabe des Nutzungsrechtes und auf Erstattung von Ge-bühren besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte zurücknehmen, wenn keine Ruhefristen mehr zu berücksichti-gen sind. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Fried-hofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind.
§ 11
Benutzung der Wahlgrabstätten
(1) In Wahlgrabstätten werden die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet.
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung
gelten:
a. Ehegatten und Lebenspartner,
b. Verwandte auf- und absteigender Linie
sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
c. Ehegatten und Lebenspartner der unter
b) bezeichneten Personen.
Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch andere Verstorbene bestattet werden.
(2) Für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte ist Voraussetzung, dass die zu Bestattenden bei ihrem Tode einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören.
(3) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsträgerin.
§ 12
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungsberechtigten können ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person im Sinne von § 11 übertragen.
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Todes die Nachfolge im Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag be-stimmen, der erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden Person wirksam wird.
(3) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten
Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender
Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungs-berechtigten Person mit
deren Zustimmung über:
a. Ehegatten und Lebenspartner,
b. Verwandte auf- und absteigender Linie,
sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder,
c. Ehegatten und Lebenspartner der unter
b) bezeichneten Personen,
d. auf die nicht unter a) bis c) fallenden
Erben.
Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen werden.
(4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsträgerin den Über-gang des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange das nicht ge-schehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
(5) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechts der Friedhofsträgerin nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungs-recht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechts hingewiesen wird.
(1) Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 10 Abs. 6 a) dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.
C. Gemeinsame Bestimmungen
(1) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.
Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe zerstört werden.
(1) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten muss 1,80 m betragen. Für Totgeburten und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Tiefe der Grabstätten 1,40 m. Bei Urnen beträgt die Erdüberdeckung mindestens 0,50 m.
(2) Der Abstand zwischen zwei Einzelgrabstätten muss mindestens 0,30 m betragen.
(3) Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichen Beseitigungen von Grabmalen, Fundamenten, Einfassungen und Bepflanzungen sind von der nutzungsbe-rechtigten Person rechtzeitig zu veranlassen.
§ 16
Belegung, Wiederbelegung, Öffnung
der Grabstätten
(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine verstor-bene Frau mit ihrem ebenfalls verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.
(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenre-ste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versen-ken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen.
(4) Ein Grab zu öffnen, ist - abgesehen von der richterlichen Leichenschau - nur mit Geneh-migung der Friedhofsträgerin und der zuständigen Ordnungsbehörde zulässig.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen sind ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige Zustimmung der Friedhofsträgerin sowie der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die An-gehörigen. Die Einverständniserklärung der oder des nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen und/oder der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.
(4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsträgerin festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausge-führt.
(5) Die antragstellende Person hat für Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig ent-stehen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
§ 18
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen.
(2) Särge für Erwachsene dürfen im allgemeinen nicht länger als 2,10 m und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsträgerin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollen Maße haben, die ihre Ein-senkung in die Grabstätten, deren Größe aus § 9 Abs. 2 a) und b) zu entnehmen ist, ohne Schwierigkeiten ermöglicht.
(3) Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gear-beitet sein. Das Verwenden von Totenbekleidungen, Särgen, Sargausstattungen und Sar-gabdichtungen aus nicht verrottbaren Stoffen ist nicht gestattet. Die Friedhofsträgerin muss solche Materialien zurückweisen.
(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(5) Urnenkapseln und Überurnen müssen aus verrottbarem Material bestehen.
(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpak-kungsmaterial nicht erlaubt.
§ 19
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-hofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die auf der Grabstätte gepflanzten Gehölze dürfen in der Höhe im ausgewachsenen Zustand 1,50 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet.
(2) Die Abgrenzungen der Grabstätten zu Wegen und Anlagen werden von der Friedhofsträ-gerin aus einheitlichem Material angelegt.
(3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, sowie nach jeder Bestattung baldmöglichst ordnungsgemäß gärtnerisch hergerichtet und weiterhin unterhalten werden.
(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grab-schmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale, Blumen, Töpfe und Schalen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die von der Friedhofsträgerin vorgegebenen und entsprechend ge-kennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierba-rem Material abzulegen.
(5) Die Friedhofsträgerin kann verlangen, dass die Nutzungsberechtigten die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumen. Für Grabmale gelten die §§ 25 und 26 .
(6) Das ganzflächige Abdecken der Grabstätte mit Kies, Platten, Folien u. ä. ist grundsätzlich nicht gestattet.
(7) Grablaternen sollen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen.
(8) Nicht gestattet ist das Aufstellen von Einmachgläsern, Blechdosen und ähnlichen Behält-nissen als Vasen oder Schalen sowie das Aufbewahren von Gefäßen und Gerätschaften aller Art.
(9) Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten ist genehmigungspflichtig.
(10) Blumenschalen sollen einfache Formen haben und farblich unauffällig aussehen. Blu-menschalen aus Kunststoff sind nicht erlaubt.
(11) Trittplatten sollen aus Naturstein sein.
(12) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
(13) Die auf den Grabstätten gepflanzten Gehölze gehen in das Eigentum der Friedhofsträge-rin über.
§ 20
Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsbe-rech-tigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte in-nerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen auf 3 Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Fried-hofsträgerin die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung brin-gen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts bzw. vor Herrichtung der Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ist diese noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ord-nung zu bringen. In der Androhung sind die voraussichtlichen Kosten zu benennen. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungs-berechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist in der schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Be-kanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für sie maßgeblichen Rechts-folgen des Abs. 2 Satz 1 hinzuweisen. In dem Entziehungsbescheid ist der Hinweis zu ge-ben, dass das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in die Ver-fügungsgewalt der Friedhofsträgerin fallen und die Kosten der Abräumung die nutzungs-berechtigte Person zu tragen hat.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsträgerin ist nicht zu einer Auf-bewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
Zur Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen werden. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 15 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.
§ 23
Genehmigungspflicht für Grabmale
und sonstige Anlagen
(1) Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und der baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsträgerin. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bild-hauerinnen und Bildhauer oder Steinmetzinnen und Steinmetze beauftragt werden.
(2) Die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auf-trages unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der In-schrift und des Symbols einzuholen. Soweit diese Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen, müssen Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle sowie Proben des Werkstoffes und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. Das Errichten der Grabmale muss nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-Handwerks erfolgen.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(4) Grabmale und Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt.
(5) Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die bauliche Anlage nicht dem geneh-migten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt und zur Abholung bereitgestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren.
(6) Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze bis zu einer Höhe von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt wer-den.
(7) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Fried-hofsträgerin der Genehmigungsbescheid und ein Nachweis über die Zahlung der Ge-nehmigungsgebühr vorzulegen. Einzelheiten über das Anliefern und Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind mit der Friedhofsträgerin abzustim-men.
(8) Bei Anträgen auf Änderungen oder Auswechselung von Grabmalen sind maßstabge-rechte Zeichnungen oder Fotografien der vorhandenen Grabmale beizufügen.
§ 24
Instandhaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person.
(2) Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich nur durch zugelassenes Fachpersonal gemäß § 5 beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist auf die erforderliche Instandsetzung durch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nut-zungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin am Grabmal oder an den sonstigen baulichen Anlagen Siche-rungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt, ohne vorherige Aufforde-rung an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält da-nach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemä-ßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsträgerin die notwen-digen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder Teile des Grabmals aufzubewahren.
§ 25
Schutz wertvoller Grabmale
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigen-art des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsträgerin. Sie werden als erhaltenswerte Grabmale in einem Verzeichnis geführt und dürfen nur mit Ge-nehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde abgeändert oder entfernt werden. Bei denk-malwerten Grabmalen ist zusätzlich das Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde herzustellen.
(2) An Grabstätten mit erhaltenswerten Grabmalen, die frei von Nutzungsrechten und Ruhe-fristen sind, können neue Nutzungsrechte vergeben werden, wenn sich die erwerbende Person und ihre im Recht nachfolgenden Personen zur Restaurierung sowie zur laufenden Unterhaltung der Grabstätte verpflichten. Die Veränderungen und Ergänzungen der Grabmale dürfen nur mit der Zustimmung der Friedhofsträgerin und bei denkmalwerten Grabmalen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen.
(3) Grabmale, die den Anforderungen von Abs. 1) entsprechen, können gegebenenfalls an an-derer Stelle aufgestellt werden.
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsträgerin entfernt werden.
(2) Mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Werden die Grab-male oder baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, kann die Friedhofsträgerin die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen lassen. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder Teile des Grabmals aufzubewah-ren.
(3) Bei erhaltens- und denkmalwerten Grabmalen ist der § 25 zu beachten.
III. Bestattungen und Feiern
(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer fest.
(2) Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt die Friedhofsträgerin im Einverneh-men mit den Angehörigen fest.
(3) Bei Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist die Fried-hofsträgerin zu informieren. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unter Vorlage der Bescheini-gung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungser-laubnisscheines der Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Die Bestattung kann frühestens 2 Ar-beitstage nach der Anmeldung erfolgen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofsträgerin sind zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einver-ständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Über-nahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
(2) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Fried-hofsträgerin angemeldet, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erfor-derlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.
(1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung und der Aschenurnen bis zu deren Beisetzung. Die Aufbewahrung der Leichen erfolgt in Särgen. Die Kammern und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit der Friedhofsträge-rin geöffnet und geschlossen werden. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. Für die Aufbewahrung von Leichen gilt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Jede Leichenkammer und jeder Sarg ist mit den Angaben über Namen und Wohnort der Verstorbenen sowie dem Namen des Bestattungsunternehmens zu versehen.
(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Ge-nehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
(4) Die Grunddekoration der Leichenkammern besorgt die Friedhofsträgerin. Zusätzliche De-korationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.
(1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
(2) Die Friedhofsträgerin gestattet die Benutzung der Kapelle durch Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.
(3) Benutzung der Kapelle durch andere Religions- oder Weltanschauungs–gemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft, christliche Symbole in der Kapelle nicht verdeckt, verändert oder entfernt und weitere Symbole nicht verwendet werden.
(4) Die Benutzung der Kapelle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat.
(5) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt die Friedhofsträgerin. Zusätzliche De-korationen sind mit der Friedhofsträgerin abzustimmen.
§ 31
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grab so-wie Ansprachen am Grab bedürfen der Genehmigung der Friedhofsträgerin.
(2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier am Grabe niedergelegt werden.
(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen. Andernfalls kön-nen die Schleifen entfernt werden.
Musikalische Darbietungen
(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Pfarrerin oder des Pfarrers, im Falle des § 31 die der Friedhofsträgerin, einzuholen.
(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungs-feier bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin.
Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruchs zur Anzeige gebracht werden.
IV. Schlussbestimmungen
Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten.
§ 35
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öf-fentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Friedhofsträgerin in
44328 Dortmund, Friedrich-Hölscher-Str. 393 und Labandstraße
für die Dauer von einer Woche. Am ersten Tag des Anschlags wird im Internet
www.altscharnhorst.de
auf den Anschlag hingewiesen.
Mit diesem Hinweis beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die Veröffentlichung vollzogen.
(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme aus im
Gemeindebüro, Friedrich-Hölscher-Str.393, 44328 Dortmund.
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofssatzung vom 26.10.1992 außer Kraft.
Dortmund-Scharnhorst, den 27. Oktober 2004
Das Presbyterium
der Evangelischen Kirchengemeinde Scharnhorst
Der Vorsitzende des Presbyteriums
Presbyter
Presbyter